Allgemeine Geschäftsbedingungen

                                                                Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines, Geltungsbereich

  Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen finden Anwendung auf sämtliche zwischen der Firma MS-Maier und ihren Kunden       geschlossenen
 Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Waren aller Art („Verträge“), aber auch auf alle Angebote, die MS-Maier abgibt. Diese   Verkaufs-und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge   zwischen MS-Maier und ihren Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Anwendung finden ausschließlich diese  Verkaufs- und Lieferbedingungen.
MS-Maier widerspricht ausdrücklich jeglichen entgegenstehenden oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden, soweit sie deren Geltung nicht vorab ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese Verkaufs- und  Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn MS-Maier in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufs-und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden War ausliefert oder Zahlungen annimmt.
II. Vertragsschluss
 Enthält eine Bestellung eines Kunden alle für einen Vertragsschluss  erforderlichen Angaben, so kann MS-Maier dieses Angebot innerhalb von drei Wochen seit Eingang bei MS-Maier annehmen, wenn es sich um  eine speziell zu besorgende  oder eine speziell zu fertigende Ware handelt. In allen anderen Fällen  beträgt die Annahmefrist acht Kalendertage. Die Annahme des Angebotes kann durch schriftliche  Bestätigung durch MS-Maier oder durch Lieferung der
  in der Bestellung benannten Ware erfolgen.
III. Preise

1.Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten die Preise von
  „ab Werk“ (gemäß Incoterms der International Chambers of Commerce, ICC) ausschließlich Verpackung und zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Dies bedeutet, dass MS-Maier lediglich verpflichtet ist, die Ware auf ihrem Grundstück (Fabrik, Lager, Werk) („Werk“) bereitzustellen. Vereinbarte Nebenleistungen wie Überführungskosten, Versicherung, Ausfuhr u.a.
sind durch den Kunden zusätzlich zu vergüten. Der Abzug von Skonto oder
sonstigen Nachlässen ist nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig.

2.MS-Maier behält sich ausdrücklich das Recht vor, Preise entsprechend zu ändern, wenn frühestens vier Monate nach Abschluss  des Vertrages deutliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere bei Preisentwicklungen, die außerhalb der Kontrolle von MS-Maier stehen, z.B. Änderungen von Lohn- und Tarifkosten, Transportkosten, Material- und Herstellungskosten,
Steueränderungen usw. MS-Maier verpflichtet sich, diese auf
Verlangen nachzuweisen. Ist dem Kunden in Folge einer derartigen Preisänderung eine Abnahme der Ware unzumutbar geworden, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die alleinige Reduzierung einer Gewinnmarge führt ausdrücklich nicht zur Unzumutbarkeit der Erfüllung des Vertrages.

3.Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, so besteht das Recht von MS-Maier auf angemessene Preisänderungen nicht, soweit es sich um Bestellungen über Ware handelt, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert wird oder die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss  geliefert werden soll.

4. Die in Rechnungen angegebenen Preise gegenüber gewerblichen Kunden sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Für Verbraucher werden in Rechnungen Endpreise angegeben.

IV. Zahlungsbedingungen, Verzug

1.Preise im Sinne der Ziffer III. dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sind, soweit nicht im Vertrag abweichend vereinbart, fällig bei Übergabe der Ware (spätestens jedoch 14 Kalendertage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige beim Kunden).

2. Schecks, Wechsel oder Zahlungsanweisungen werden nur zahlungshalber entgegengenommen,
nicht an Erfüllungs statt. Eine Annahme von Wechseln bedarf
ausdrücklich einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Weitergebung
und Prolongation eines Wechsels gelten nicht als Erfüllung. Einziehungs- und Diskontspesen trägt der Kunde.

3. Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, so kann MS-Maier, wenn sie dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, vom Vertrag zurücktreten (für Teilzahlungsgeschäfte gilt Ziffer V.1). Das Recht von MS-Maier, Schadensersatz zu verlangen, bleibt durch den Rücktritt unberührt.
Verzugszinsen werden gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5, gegenüber Unternehmern in Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. vereinbart.
Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens durch MS-Maier bleibt genauso vorbehalten wie die Möglichkeit des Kunden, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

V. Teilzahlungsgeschäfte

1.Vereinbaren die Parteien die Zahlung des Preises in Form von   Teilzahlungen, ist MS-Maier berechtigt, die Kreditierung des Preises zu kündigen, wenn

a)der Kunde mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz
  oder teilweise und, soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher
  handelt, mit mindestens 10 Prozent, bei einer Laufzeit des
  Vertrages über drei Jahre mit 5 Prozent des Teilzahlungspreises in
  Verzug ist,

b)MS-Maier dem Kunden erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der         Erklärung gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
2. Alternativ ist MS-Maier bei Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde    erklärt ausdrücklich  sein Einverständnis, das im Falle des Rücktritts MS-Maier berechtigt ist, die gelieferte Ware auf Kosten des Kunden abholen zu lassen, wenn  nach angemessener Fristsetzung die Ware nicht bei MS abgegeben wird. Der Kunde erklärt in einem solchen Fall bereits jetzt  sein Einverständnis, dass die mit der Abholung beauftragten Personen zu  diesem Zwecke das Gelände des Kunden betreten und befahren  können, auf dem sich die Ware befindet. Der Kunde kann die abwenden, wenn er MS-Maier eine ausreichende und angemessene Sicherheit, die frei von Rechten Dritter ist, zur Verfügung stellt.

3. Zahlungen des Kunden werden im Falle einer Teilzahlungsvereinbarung nach §§ 501, 497 Abs. 3, 366 Abs. 2 BGB verrechnet, soweit es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, erfolgt die Verrechnung nach § 366 Abs. 2 BGB.

VI. Lieferzeit, Annahmeverzug, Gefahrenübergang

1.Fristen für Lieferung und Leistung („Lieferfristen“) beginnen frühestens mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung von MS-Maier beim Kunden und bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung im Vertrag. Der Beginn einer Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk von MS-Maier verlassen hat.

2. Auf die Haftung von MS-Maier während eines durch sie zu vertretenden Lieferverzuges finden die nachfolgenden Regelungen der Ziffer IX. entsprechende Anwendung. Lieferverzug tritt nicht ein, wenn MS-Maier die Lieferung infolge höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener, schwerwiegender und durch MS-Maier nicht zu vertretender Ereignisse wie z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Unruhen nicht rechtzeitig erbringen kann. MS-Maier ist in diesen Fällen berechtigt, entsprechend später zu liefern, oder, bei erheblichen Verzögerungen, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden deswegen ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von MS-Maier zu vertreten, wenn
sich MS-Maier bereits in Verzug befindet oder die Umstände bei Zulieferern eintreten. Bei einer für den Kunden unzumutbaren Leistungsverzögerung ist auch dieser unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zum Rücktritt  berechtigt. Hat der Kunde durch die verzögerte Lieferung einen Schaden erlitten, so hat er für den Fall, dass der Vertrag dennoch erfüllt wird, das Recht, sich eventuelle Schadensersatzansprüche gegen einen Lieferanten, der eine Verzögerung
verschuldet hat, abtreten zu lassen. In einem solchen Fall ist MS-Maier verpflichtet, dem Kunden ein direktes Vorgehen gegen den Lieferanten zu ermöglichen.

3. MS-Maier ist zu Teillieferungen oder auch zur vorzeitigen Lieferung berechtigt.

4. Der Kunde gerät in Annahmeverzug, soweit er die Ware nicht innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige im Werk abholt. Vereinbaren die Parteien im Vertrag, dass die Ware an einen anderen Ort als dem Werk durch MS-Maier zu verbringen ist (Versendungskauf), gerät der Kunde in Annahmeverzug,
 sobald er die Ware nicht zum vereinbarten Termin annimmt.

4.1Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist MS-Maier berechtigt, den ihr insoweit entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere das Recht von MS-Maier, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, bleiben hiervon unberührt. Soweit nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt der Gefahrenübergang erfolgt ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

4.2 Macht MS-Maier von ihren Rechten gem. Ziffer 4.1 keinen Gebrauch, kann sie nach Eintritt des Annahmeverzuges über die Ware frei verfügen, um Lagerungskosten zu vermeiden, sofern diese Verfügung schriftlich mit angemessener Nachfristsetzung angedroht wurde. MS-Maier liefert an Stelle der Ware auf Aufforderung des Kunden binnen angemessener Frist einen anderen Gegenstand derselben Gattung. Ist die Ware ein Einzelstück, so besteht das Recht auf freie Verfügung nur dann, wenn kein für MS-Maier ersichtliches besonderes Interesse des Kunden entgegensteht.

4.3 Verlangt MS-Maier Schadensersatz statt der Leistung, beträgt dieser 25 % des Bruttopreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn MS-Maier einen höheren oder der Kunde einen niedrigeren oder überhaupt keinen Schaden nachweist. Entsprechendes gilt für eine Wertminderung der Ware.
 
VII. Eigentumsvorbehalt
1.Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher MS-Maier aufgrund des Vertrages und dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ausstehenden Forderungen Eigentum von MS-Maier. Dies gilt auch für zukünftige Lieferungen, auch wenn MS-Maier nicht ausdrücklich auf diese Verkaufs- und Lieferbedingungen Bezug nimmt. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die MS-Maier gegen den Kunden im Zusammenhang mit der Ware, z.B. auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen, nachträglich erwirbt.

2. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Auftrag von . Wird die Ware mit anderen, nicht im Eigentum von MS-Maier stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt MS Maier für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes das Miteigentum („Vorbehaltseigentum“) an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
 Verarbeitung. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für MS Maier

3.Wird die Ware mit anderen, nicht im Eigentum von MS Maier stehenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt MS Maier für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes das Miteigentum („Vorbehaltseigentum“) an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsbetrag inkl. Umsatzsteuer) zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für MS Maier

4.Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch der Ware bzw. eines    Vorbehaltseigentums berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag und diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nachkommt, sich insbesondere nicht in Zahlungsverzug befindet.

 

 

5. MS Maier ist berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der Kunde mit einer Rate oder einer sonstigen Zahlungsverpflichtung länger als acht Werktage im Rückstand ist. Dies gilt auch für den  Fall, dass ein vom Kunden hingegebener Scheck nicht gedeckt ist. Is nach Lieferung zurückgetreten, so ist der Kunde zur   sofortigen Rücklieferung der Ware unter Ausschluss  jeglichen Zurückbehaltungsrechtes verpflichtet. MS Maier steht für die Besitzdauer des Kunden eine angemessene Verbrauchsvergütung zu, die in der Höhe einer üblichen Miete für eine gleichwertige Wareentspricht. Schadensersatzansprüche von MS Maier bleiben dabei   unberührt.  In einem solchen Falle ist MS Maier verpflichtet, dem Kunden den Kaufpreis zurückzuzahlen, soweit nicht eine Gebrauchsvergütung oder ein sonstiger Anspruch aus dem streitgegenständlichen Vertrag, z.B. Schadensersatzanspruch
  oder Wertminderung entgegenstehen. Bei einem Rücktritt gegenüber einem
  Kunden, der Verbraucher ist, bleiben die Bestimmungen der §§ 501 ff. BGB unberührt.

6.Handelt es sich um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne vorstehender Ziffer V. dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, ist eine Verwertung nur zulässig, soweit die Voraussetzungen für eine Kündigung im Sinne vorstehender Ziffer V.1
  dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen erfüllt sind. Die Rücknahme gilt in diesen Fällen als Rücktritt vom Vertrag.     Gegenüber Verbrauchern gelten die Bestimmungen der §§ 501 ff. BGB. Der Kunde hat MS Maier sämtliche
  Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Vertrag und diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen, insbesondere sämtliche Kosten der           Rücknahme und der
  Verwertung der Ware, zu erstatten.7. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher  Zustimmung von MS Maier eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung
  oder eine anderweitige, die Sicherheit von WM Maier beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung der Ware zulässig. Während der Dauer
  des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz eines Fahrzeugbriefes
  MS Maier zu. Der Kunde ist auf Verlangen von WM Maier verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief         MS Maier
  ausgehändigt wird.
8. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung der Ware bzw. des Vorbehaltseigentums
  oder bei Ausübung eines Unternehmerpfandrechtes, hat der
  Kunde MS Maier unverzüglich schriftliche Mitteilung zu geben und den Dritten
  unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von MS Maier schriftlich hinzuweisen.

9. Der Kunde hat die Ware bzw. das Vorbehaltseigentum während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes
  hat der Kunde eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte
  aus dem Versicherungsvertrag MS Maier zustehen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann MS Maier selbst die Vollkaskoversicherung auf
  Kosten des Kunden abschließen, die Prämienbeträge verauslagen und als Teil der Forderung aus dem Vertrag einziehen. Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung
  sind – soweit im Vertrag oder in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht Abweichendes vereinbart ist – in vollem Umfang für die
  Wiederinstandsetzung der Ware zu verwenden. Wird mit Zustimmung von MS Maier auf eine Instandsetzung verzichtet, so ist die Versicherungsleistung zunächst
  zur Tilgung des Preises und der sonstigen Ansprüche von MS-Maier zu verwenden.

10. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Ware bzw. dem Vorbehaltseigentum erforderlich sind, muss der Kunde diese während des Eigentumsvorbehaltes rechtzeitig durchführen.

VIII. Gewährleistung

1.Die Gewährleistungspflichten von MS Maier gegenüber ihren Kunden richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB, soweit nachfolgend nicht
  etwas anderes geregelt ist.
2. Gewährleistungspflichten von MS Maier gegenüber Unternehmern setzen voraus, dass der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
  Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Gegenüber Unternehmern sind Gewährleistungspflichten von MS Maier für gebrauchte Ware ausgeschlossen.
3.Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit diese kausal darauf
  zurückzuführen sind, dass
a)die Ware unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist  oder
b)die Ware zuvor in einem von MS Maier für die Betreuung nicht anerkannten  Betrieb instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Kunde dies erkennen musste oder
c)in die Ware Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung MS Maier nicht genehmigt hat, oder
d)die Ware in einer von MS Maier nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder
e)der Kunde die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege  der Ware (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
4. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
5.Die Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie eine Beschaffenheit aufweist, in  Folge derer sie sich für ihre gewöhnliche Verwendung eignet, die bei Sachen
  gleicher Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann, es sei denn der Kunde hat schriftlich im Rahmen seiner Bestellung auf besondere
  Nutzungserfordernisse hingewiesen. Die vorstehend vereinbarte Beschaffenheit ist erfüllt, wenn sich, insbesondere in Folge der ständige
  Weiterentwicklung der Produkte von MS Maier, Konstruktionsänderungen ergeben. Gleiches gilt im Falle von Abweichungen der technischen Daten (Abmessungen,
  Gewichte u.a.), soweit sie die vorstehend vereinbarte Beschaffenheit im übrigen nicht mindern. Technische Angaben von MS Maier
  sind keine Beschaffenheitsgarantien, sondern branchenübliche Näherungswerte, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet sind.
6.Gewährleistungsansprüche des Kunden, der Verbraucher ist, verjähren zwei Jahre, handelt es sich bei der Ware um eine gebrauchte Sache, ein Jahr nach
  Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 2 BGB). Dies gilt nicht, soweit Gewährleistungsansprüche auf ein MS Maier zuzurechnendes vorsätzliches
  Verhalten zurückzuführen sind oder es sich um einen Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Sinne des § 437 Abs. 3 BGB gelten die Verjährungsfristen der nachfolgenden Regelungen der Ziffer IX.5.
7. Handelt es sich bei dem Kunden demgegenüber um einen Unternehmer, gilt  an Stelle vorstehender Regelung (Ziffer VIII.6) folgendes: Gewährleistungsansprüche
  des Kunden an neuer Ware verjähren 12 Monate nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 2 BGB). Dies gilt nicht, soweit
  Gewährleistungsansprüche auf ein MS Maier zuzurechnendes vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind oder es sich um einen Fall des § 438 Abs. 1 Nr.
  2 BGB handelt. Dies gilt ebenfalls nicht für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen  im Sinne des § 437 Nr. 3 BGB, für die MS Maier in entsprechender
  Anwendung der Ziffer IX.1-IX.3 zwingend haftet. In den vorgenannten  Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
IX. Haftung, Verjährung
1.Soweit nicht im Vertrag oder in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen Abweichendes  geregelt ist, haftet MS Maier nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  Die Haftung von MS Maier ist ausgeschlossen, soweit sie nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Im übrigen ist die Haftung von
  MS Maier auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit MS Maier keinen Vorsatz zu vertreten hat.
2. MS Maier haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle einer  schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht („Kardinalpflicht“).
  In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Die Haftung von MS Maier wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für eine eventuell
  zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen  von MS Meyer gegenüber dem Kunden wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
5.Soweit nicht im Vertrag oder in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen Abweichendes geregelt ist, verjähren sämtliche Ansprüche des Kunden gegenüber MS Maier in zwei Jahren ab Anspruchsentstehung und diesbezüglicher Kenntniserlangung bzw. grob fährlässiger Unkenntnis hiervon seitens des Kunden, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Kunden jedocspätestens in drei Jahren von der Anspruchsentstehungen. Ausgenommen von vorgenannter Regelung sind Schadensersatzansprüche des Kunden, soweit MS Maier hierfür gemäß vorstehender Ziffer 1 unbeschränkt haftet; solche (ausgenommenen) Schadensersatzansprüche
verjähren nach den gesetzlichen Regelungen.

X. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

Übertragungen von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag oder diesen Verkaufs-und Lieferbedingungen durch den Kunden bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch MS Maier. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur zulässig, soweit mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet wird. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen    Vertragsverhältnis beruht.

XI. Schluss Bestimmungen

1.Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes und alle anderen gegenseitigen Ansprüche ist der Sitz von MS Maier.

2.Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser Verkaufs- und  Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform sowie der ausdrücklichen Bezugnahme auf den Vertrag. Dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Schriftformerfordernis. Keine der Parteien kann sich auf eine vom Vertrag oder diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende tatsächliche Übung berufen, solange diese Abweichung nicht in der vorgesehenen Form schriftlich festgehalten ist.

3.Der Vertrag und diese Verkaufs- und Lieferbedingungen ebenso wie alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen ergebenden Ansprüche unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß sowohl des UN-Kaufrechts (CISG) als auch der Kollisionsnormen der Bundesrepublik Deutschland zum Internationalen Privatrecht. Der Vertrag sowie diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind ausschließlich nach deutschem Recht auszulegen und durchzusetzen.

4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Auseinandersetzungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag unddiesen Verkaufs- und Lieferbedingungen: ist, soweit gesetzlich zulässig und im Vertrag nicht anderweitig geregelt, Hamm.

XII. Weitere Hinweise


1.Preis- und Konstruktionsänderungen bleiben – auch ohne vorherige Ankündigung vorbehalten, dies insbesondere auch wegen  ständiger Weiterentwicklung der MS-Maier Produkte

2.Alle Angaben über technische Daten wie z.B. Abmessungen, Gewichte und änliches sind annähernd und unterliegen der technischen Weiterentwicklung; sie sind daher für MS-Maier unverbindlich. Alle Fahrzeuge entsprechen der StVZO.

3. Wenn vom Käufer nachträgliche und nicht von MS-Maier autorisierte Änderungen oder Anbauten an MS-Maier-Produkten vorgenommen werden, erlischt  nicht nur der Gewährleistungsanspruch, sondern auch die Betriebserlaubnis.

4. Zubehörpreise sind nur in Verbindung mit der Bestellung eines Neufahrzeuges
  gültig; für alle Nachbestellungen von Zubehörteilen gelten die jeweils gültigen
  Ersatzteilpreise.

 

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